Das Kollektiv

Wir sind Personen (w, m, d), die in der Elektronikindustrie arbeiten und sich täglich mit dem Thema Technik auseinandersetzen. Manche von uns sind passionierte Techniker*innen, aber wir haben auch Kaufleute in unseren Reihen, genauso wie ein paar (Alt-)Punks. ?

Wir wollen wissen, was beim Thema „faire Elektronik“ schon geht. Dafür haben wir diese Plattform gegründet. Wir wollen uns mit den verschiedenen Aspekten unserer Industrie auseinandersetzen – und das durchaus kritisch.

Solderpunks e. V. ist ein gemeinnütziger Verein. Wir nehmen für das Erstellen und Posten der Artikel und Videos keinen Cent. Außerdem machen wir keine Werbung. Wir sind unabhängig und stecken uns unsere Ziele selbst. Unsere Beiträge beleuchten Projekte oder hinterfragen den Status quo.

Niemand muss hier Mitglied werden – jede Person kann hier andocken und diese Plattform jederzeit wieder verlassen. Aber die Spielregeln müssen befolgt werden, die uns wichtig sind: Wir sind gegen jede Form von Homophobie, Rassismus, Antisemitismus und Diskriminierung. Jeder Verstoß gegen diese Regeln führt zum sofortigen Ausschluss.

 

Das Kollektiv

Wir sind Personen (w, m, d), die in der Elektronikindustrie arbeiten und sich täglich mit dem Thema Technik auseinandersetzen. Manche von uns sind passionierte Techniker*innen, aber wir haben auch Kaufleute in unseren Reihen, genauso wie ein paar (Alt-)Punks. ?

Wir wollen wissen, was beim Thema „faire Elektronik“ schon geht. Dafür haben wir diese Plattform gegründet. Wir wollen uns mit den verschiedenen Aspekten unserer Industrie auseinandersetzen – und das durchaus kritisch.

Solderpunks e. V. ist ein gemeinnütziger Verein. Wir nehmen für das Erstellen und Posten der Artikel und Videos keinen Cent. Außerdem machen wir keine Werbung. Wir sind unabhängig und stecken uns unsere Ziele selbst. Unsere Beiträge beleuchten Projekte oder hinterfragen den Status quo.

Niemand muss hier Mitglied werden – jede Person kann hier andocken und diese Plattform jederzeit wieder verlassen. Aber die Spielregeln müssen befolgt werden, die uns wichtig sind: Wir sind gegen jede Form von Homophobie, Rassismus, Antisemitismus und Diskriminierung. Jeder Verstoß gegen diese Regeln führt zum sofortigen Ausschluss.

 

Satzung des SOLDERPUNKS e.V.

Stand 04.11.2021

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „SOLDERPUNKS“.
2. Der Vereinssitz ist Düsseldorf.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Name des Vereins um den Zusatz „e.V.“ ergänzt.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Umweltschutz und Bildung. In Sachen der Elektro- und Elektronikindustrie und deren Produkten und Services sind Bildung, Aufklärung und Sensibilisierung der Gesellschaft die Voraussetzungen für die Steigerung von Nachhaltigkeit und die Schaffung eines Bewusstseins für soziale und ökologische Problematiken der globalisierten Produktion.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Durchführung, Dokumentation und Veröffentlichung von Projekten, welche als vorbildliche Beispiele und Vorreiter für Bildung, Umweltschutz und die Verbesserung von Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie Menschenrechten in der Elektro- und Elektronikindustrie dienen
  • Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen, Seminaren, Workshops und Ausstellungen
  • Unterstützung und Empfehlung eines verantwortungsvollen Konsums und Umgangs mit Elektronikprodukten o Unterstützung und Empfehlung eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, unter anderem in der Beschaffung bzw. im Umgang mit der Lieferkette • Schaffung von Bewusstsein für die Arbeitsbedingungen unter denen Metalle, Rohstoffe, Elektro- und Elektronikprodukte hergestellt werden, z.B.
    o durch Aufdeckung von prekären Arbeitsverhältnissen im In- und Ausland
    o dadurch, dass betroffene Personen aus der globalen Wertschöpfungskette selbst zu Wort kommen
  • Aufbau eines Kollektivs und Vernetzungsarbeit mit gleichgesinnten Personen, Initiativen und anderen Organisationen sowohl innerhalb Deutschlands als auch weltweit, z.B. aus der „Do it yourself“-, Maker- und Bastler-Szene
  • Öffentlichkeitsarbeit o Präsenz auf Konferenzen und anderen Veranstaltungen
    o Veröffentlichungen im Internet, in Magazinen, Zeitungen und anderen Medien
    o Ausarbeitung von Studien, Fallbeispielen, Forschungsarbeiten und anderen Materialien mit dem Ziel der Veröffentlichung
  • Initiierung und Unterstützung nachhaltiger Formen zirkulärer Wertschöpfung/ Kreislaufwirtschaft und des Konzepts „Cradle to Cradle“ in Elektro- und Elektronik-Industrie und Gesellschaft o Beratung von und Kooperation mit Herstellern von Elektro- und Elektronikprodukten und deren Lieferkette zwecks Schaffung sozial verantwortungsvoller und ökologischer Alternativen zu bestehenden Produkten und Services
    o Unterstützung der Entwicklung innovativer, alternativer Wirtschaftsformen für Unternehmen
  • Umsetzung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, z.B.
    o Unterstützung der Gleichbehandlung der Geschlechter in der Elektro- und Elektronikindustrie
    o Klimaschutz

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist mittels eines ausgefüllten Antragsformulars schriftlich, per E-Mail oder elektronisch über die Vereinswebsite an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstands. Die Entscheidung ist der/ dem Antragsteller*in in Textform mitzuteilen.
  4. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Auf der Mitgliederversammlung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann, ob die Ablehnung bzw. der Ausschluss beibehalten werden.

§ 5 Fördermitgliedschaft

1. Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins finanziell oder auf sonstige Weise. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen und fördern.
2. Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen. Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Vorstand geändert werden.
3. Fördermitglieder sind weder aktiv noch passiv wahl- und stimmberechtigt nach § 10. Sie haben jedoch mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Möglichkeit an der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet • durch Austritt • durch Ausschluss • mit dem Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person
2. Der Austritt bedarf keiner Angabe von Gründen. Er kann jederzeit in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen und ist dem Mitglied in Textform unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Vereinsinteressen, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann die Mitgliederversammlung mit der Bitte um Prüfung der Entscheidung anrufen.
4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag in Geld, sowie dessen Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten, wird vom Vorstand festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
• Wahl der Rechnungsprüfer*innen
• Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands
• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
• Entscheidung über eingereichte Anträge
• Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
• Beschlussfassung über zu gewährende Vergütungen und Aufwandsentschädigungen, soweit nicht in der Zuständigkeit des Vorstandes
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2. Im Geschäftsjahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Zu einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail einzuladen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet ist. Bei PräsenzMitgliederversammlungen wird der Ort der Versammlung mit der Einladung mitgeteilt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder dies beim Vorstand mit Angabe des Grundes beantragen oder das Interesse des Vereins es erfordert. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Im Notfall kann die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend § 37 BGB auch ohne das Zutun des Vorstandes einberufen werden.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung in Präsenz oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Das Verfahren einschließlich der hierfür eingesetzten Software ist vom Vorstand festzulegen und mit der Einladung mitzuteilen.
7. Legen bis zu einer Woche vor dem Termin einer über elektronische Kommunikation stattfindenden Mitgliederversammlung mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand Beschwerde gegen das Verfahren ein, kann die Mitgliederversammlung nicht wie geplant stattfinden. In diesem Fall obliegt es dem Vorstand ein Verfahren zu bestimmen, das die Beschwerdegründe berücksichtigt und eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Sofern nicht zwingende Gründe die Abhaltung einer Präsenz-Mitgliederversammlung verhindern, kann auch eine Präsenz-Mitgliederversammlung einberufen werden.
8. Das Verfahren für eine über elektronische Kommunikation oder gemischt stattfindende Mitgliederversammlung muss sicherstellen, dass nur stimmberechtigte Mitglieder an Abstimmungen teilnehmen können. Nachvollziehbarkeit und Unverfälschbarkeit der Abstimmungsergebnisse müssen sichergestellt sein. 9. Die Mitgliederversammlung kann zwei Rechnungsprüfer*innen bestellen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand bestellten Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
2. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
3. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer Vollmacht ausgeübt werden.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Zum Beschluss über Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Vereinszwecks, ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen nötig. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der alte sowie der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
6. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Umlaufverfahren einholen. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind angenommen, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Vereins binnen einer gesetzten Frist in Textform zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine Prozentzahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichen Quorum entspricht.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/ dem 1. Vorsitzenden, der/ dem 2. Vorsitzenden und der/dem Kassenwart*in. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand jederzeit auf bis zu 5 Vorstandsmitglieder erweitern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
3. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen. Zudem dürfen sie, falls es die Haushaltslage zulässt, für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.
5. Für den Vorstand wählbar sind nur volljährige Mitglieder des Vereins. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder können nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in beliebiger Konstellation einzeln oder in Blockwahl gewählt werden.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann dessen Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand aus dem Mitgliederkreis besetzt werden. Das vorzeitige Ausscheiden hat der/die Ausscheidende in Textform gegenüber allen Mitgliedern zu erklären.
7. Die Bestellung des Vorstandes ist jederzeit widerruflich. Ein Antrag an die Mitgliederversammlung auf Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann gestellt werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür besteht. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Im Falle der Abberufung des Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung muss während der Versammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden, das mit Annahme der Wahl unmittelbar sein Amt antritt.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
9. Für Abstimmungen im Vorstand ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn an der Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnehmen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins
• die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung
• den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
• die Beschlussfassung über zu gewährende Vergütungen, Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz, soweit nicht abweichend bestimmt
2. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend mitgeteilt werden.
3. Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Verwaltung einer Geschäftsführung zu übertragen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Geschäftsführung darf für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Zahlung einer Vergütung an die Geschäftsführung entscheidet der Vorstand.
4. Mitglieder des Vorstands können Teil der Geschäftsführung sein. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über eine Vergütung der Geschäftsführung.
5. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle von der Mitgliederversammlung und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist von der/ dem Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen.

§ 14 Erstattungen und Vergütungen

1. Der Verein darf mit Nichtmitgliedern und Mitgliedern, einschließlich der Vorstandsmitglieder, Werks- und Zeitverträge abschließen. Für Tätigkeiten im ideellen Bereich bzw. Zweckbetrieben darf er ebenso Verträge über ehrenamtliche Tätigkeit abschließen. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Arbeit ist möglich. Die gezahlten Vergütungen und Aufwandsentschädigungen müssen angemessen sein.
2. Vom Verein beauftragte Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen nötig.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes.

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